(SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 28.07.1997


§ 40 SVWO Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte

Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.