(1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag machen die Versicherungsträger die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).
(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
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den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versicherungsträger eingegangen sein müssen (Wahltag),
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die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsbereiche,
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die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen,
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die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt sind, und
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die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen und die Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlausweises beantragen müssen.
(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der Tagespresse oder in anderer Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen.