(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
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des § 7 Absatz 6 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
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des § 8 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
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des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
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des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
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des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
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einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
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einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
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einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
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einer Elternzeit,
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einer Kindererziehung in dem in § 13b Absatz 2 Nummer 3 bestimmten Umfang und
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einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 13b Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.