(1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.
(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
-
ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen;
- 2.
-
ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden;
- 3.
-
im Fall des § 63e
- a)
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gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 63a noch eine ver-gleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat,
- b)
-
sind einmalige Entschädigungszahlungen anzurechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädigung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind;
- 4.
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im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist;
- 5.
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eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a nicht zu.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.