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Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (SVFAG)
Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 07.08.1953


§ 20 SVFAG

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1952 in Kraft. ...

(2) u. (3)

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