Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 25.07.1986


§ 44 SVertO Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden

§ 16 Abs. 1 Satz 1 ist auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt:

1.
wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag,
2.
wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.