Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 25.07.1986


§ 32 SVertO Zahlung der vom Antragsteller zu tragenden Kosten

(1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten zur Haftungssumme an.

(2) Das Gericht soll die Eröffnung des Verteilungsverfahrens von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die von dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten abhängig machen.

(3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen der Kosten ohne Erfolg versucht worden ist. In diesem Fall ist § 23 Abs. 1 bis 4 nur auf den Betrag anzuwenden, der nach Abzug dieser Kosten von der festgesetzten Haftungssumme verbleibt.