(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
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die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
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die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
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vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
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die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
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den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Produktion von Süßwaren,
- 2.
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Süßwarentechnologie sowie
- 3.
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Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktion von Süßwaren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
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Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
- b)
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eigene und vorgegebene Rezepturen umzusetzen,
- c)
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Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,
- d)
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Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umzusetzen,
- e)
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Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
- f)
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Maßnahmen zur Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen,
- g)
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Herstellungsprozesse zu steuern und zu dokumentieren,
- h)
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Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und
- i)
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Anlagen zu reinigen;
- 2.
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für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
- a)
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Herstellen von Schokoladewaren und Konfekt,
- b)
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Herstellen von Bonbons und Zuckerwaren,
- c)
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Herstellen von feinen Backwaren,
- d)
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Herstellen von Knabberartikeln oder
- e)
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Herstellen von Speiseeis;
- 3.
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der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen, davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur; über eine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
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Arbeitsabläufe vorzubereiten und zu organisieren,
- b)
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die Auswahl von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu begründen,
- c)
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die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,
- d)
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Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
- e)
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den Einsatz von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe einschließlich des Verpackungsvorgangs zu planen,
- f)
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fachspezifische Berechnungen durchzuführen,
- g)
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Abläufe anhand von Fließschemata zu steuern, zu kontrollieren und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen aufzuzeigen,
- h)
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Qualitätssicherungssysteme zu unterscheiden,
- i)
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Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen und
- j)
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Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu erläutern;
- 2.
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der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
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die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
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der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
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die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.