(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 
        
            - 1.
- 
                die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, 
- 2.
- 
                die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und 
- 3.
- 
                vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 
        (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 
        
            - 1.
- 
                die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 
        (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen: 
        
            - 1.
- 
                Produktion von Süßwaren, 
- 2.
- 
                Süßwarentechnologie sowie 
- 3.
- 
                Wirtschafts- und Sozialkunde. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Produktion von Süßwaren bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 
                     
                        - a)
- 
                            Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen, 
- b)
- 
                            eigene und vorgegebene Rezepturen umzusetzen, 
- c)
- 
                            Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten, 
- d)
- 
                            Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umzusetzen, 
- e)
- 
                            Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen, 
- f)
- 
                            Maßnahmen zur Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen, 
- g)
- 
                            Herstellungsprozesse zu steuern und zu dokumentieren, 
- h)
- 
                            Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und 
- i)
- 
                            Anlagen zu reinigen; 
 
- 2.
- 
                
                    für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt: 
                     
                        - a)
- 
                            Herstellen von Schokoladewaren und Konfekt, 
- b)
- 
                            Herstellen von Bonbons und Zuckerwaren, 
- c)
- 
                            Herstellen von feinen Backwaren, 
- d)
- 
                            Herstellen von Knabberartikeln oder 
- e)
- 
                            Herstellen von Speiseeis; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen, davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur; über eine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern. 
        (5) Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsabläufe vorzubereiten und zu organisieren, 
- b)
- 
                            die Auswahl von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu begründen, 
- c)
- 
                            die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten, 
- d)
- 
                            Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, 
- e)
- 
                            den Einsatz von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe einschließlich des Verpackungsvorgangs zu planen, 
- f)
- 
                            fachspezifische Berechnungen durchzuführen, 
- g)
- 
                            Abläufe anhand von Fließschemata zu steuern, zu kontrollieren und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen aufzuzeigen, 
- h)
- 
                            Qualitätssicherungssysteme zu unterscheiden, 
- i)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen und 
- j)
- 
                            Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu erläutern; 
 
- 2.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. 
        (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 
- 2.
- 
                der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.