Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 198 StVollzG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) 1.
Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:
§ 37 - Arbeitszuweisung -
§ 39 Abs. 1 - Freies Beschäftigungsverhältnis -
§ 41 Abs. 2 - Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -
§ 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht -
§ 149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -
§ 162 Abs. 1 - Beiräte -.
2.

3.
(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
§ 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -
§ 45 - Ausfallentschädigung -
§ 46 - Taschengeld -
§ 47 - Hausgeld -
§ 49 - Unterhaltsbeitrag -
§ 50 - Haftkostenbeitrag -
§ 65 Abs. 2 Satz 2 - Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -
§ 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes -
§ 176 Abs. 2 und 3 - Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
§ 189 - Verordnung über Kosten -
§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193 - Sozialversicherung -.

(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.