Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 10 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 10 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 10 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 10 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Wirtschaftlichkeit
(§ 10 Nr. 5) |
- a)
-
Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären
- b)
-
Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
| 2*) | | | |
- c)
-
Ressourcen effizient einsetzen
- d)
-
Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
| | | | 2*) |
6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen
(§ 10 Nr. 6) |
- a)
-
ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln
- b)
-
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- c)
-
Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden
- d)
-
Informationen beschaffen
| 2*) | | | |
- e)
-
Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen
- f)
-
bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
- g)
-
betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- h)
-
soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
| | | 2*) | |
7 | Informationstechnik und -verarbeitung
(§ 10 Nr. 7) |
- a)
-
Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
- b)
-
Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen
- c)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- d)
-
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
| 4*) | | | |
- e)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen
| | | 4*) | |
- f)
-
Datennetze nutzen
| | | | 4*) |
8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren
(§ 10 Nr. 8) |
- a)
-
Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben
- b)
-
Vervielfältigungstechniken anwenden
- c)
-
Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwenden
- d)
-
Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen
- e)
-
Koordinatensysteme anwenden
| 10 | | | |
- f)
-
Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstellen
- g)
-
Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnen
- h)
-
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
| | 4 | | |
9 | Bautechnisches Berechnen
(§ 10 Nr. 9) |
- a)
-
Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen
- b)
-
Koordinatenberechnungen durchführen
- c)
-
Mengen für Bauleistungen berechnen
| 7 | | | |
- d)
-
hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden
| | | 2 | |
- e)
-
Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden
| | | | 2 |
10 | Lage- und Höhenvermessungen
(§ 10 Nr. 10) |
- a)
-
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
-
amtliches und topographisches Kartenwerk nutzen
- c)
-
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- d)
-
Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen
- e)
-
Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführen
- f)
-
Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
| 7 | | | |
- g)
-
Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
| | 2 | | |
- h)
-
topographische Aufnahmen durchführen
| | | | 2 |
11 | Baustoffe und Böden
(§ 10 Nr. 11) |
- a)
-
Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
- b)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
| 2 | | | |
- c)
-
Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
| | 2 | | |
- d)
-
Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheiden
- e)
-
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
| | | | 2 |
12 | Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten
(§ 10 Nr. 12) |
- a)
-
Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellen
- b)
-
Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden
| 4 | | | |
- c)
-
Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden
| | 2 | | |
- d)
-
Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegen
- e)
-
Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden
| | | 2 | |
- f)
-
Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheiden
- g)
-
Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentieren
- h)
-
Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren
| | | | 4 |
13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen
(§ 10 Nr. 13) |
- a)
-
technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden
| 4 | | | |
- b)
-
Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren
- c)
-
Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren
- d)
-
Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten
| | 6 | | |
- e)
-
Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planen
- f)
-
Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiten
- g)
-
Kostenberechnungen durchführen
| | | 4 | |
- h)
-
Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
- i)
-
Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
| | | | 7 |
14 | Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe
(§ 10 Nr. 14) |
- a)
-
Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden
| 2 | | | |
- b)
-
Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeiten
- c)
-
Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten
| | 6 | | |
- d)
-
Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilen
- e)
-
Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten
| | | 4 | |
- f)
-
bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteilen
- g)
-
Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilen
- h)
-
Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten
- i)
-
bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirken
- k)
-
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken
| | | | 11 |
15 | Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen
(§ 10 Nr. 15) |
- a)
-
Regeln der Wasserwirtschaft anwenden
- b)
-
Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen
| 2 | | | |
- c)
-
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
- d)
-
bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführen
- e)
-
bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken
| | | 5 | |
- f)
-
Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirken
- g)
-
bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere
- -
-
Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,
- -
-
örtliche Aufmaße herstellen,
- -
-
bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie
- -
-
Baumaßnahmen abrechnen
| | | | 5 |
16 | Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete
(§ 10 Nr. 16) |
- a)
-
Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden
| 2 | | | |
- b)
-
Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführen
- c)
-
Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen
| | 4 | | |
- d)
-
Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirken
- e)
-
Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden
| | | | 6 |
17 | Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten
(§ 10 Nr. 17) |
- a)
-
bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen
| 2 | | | |
- b)
-
Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführen
- c)
-
Wasserversorgungsanlagen kontrollieren
| | | 3 | |
- d)
-
Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellen
- e)
-
Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführen
- f)
-
Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwachen
- g)
-
bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken
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18 | Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 10 Nr. 18) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
| 2*) | | | |
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
- -
-
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,
- -
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,
- -
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | | | 2*) |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|