| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 10 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Wirtschaftlichkeit (§ 10 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklärenb)
                                Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden | 2*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Ressourcen effizient einsetzend)
                                Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwendene)
                                betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern |  |  |  | 2*) | 
                
                    | 6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 10 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                ziel- und kundenorientiert arbeiten und handelnb)
                                im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenc)
                                Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwendend)
                                Informationen beschaffen | 2*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzenf)
                                bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkeng)
                                betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenh)
                                soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |  |  | 2*) |  | 
                
                    | 7 | Informationstechnik und -verarbeitung (§ 10 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenb)
                                Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzenc)
                                Vorschriften zum Datenschutz anwendend)
                                Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen | 4*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen |  |  | 4*) |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Datennetze nutzen |  |  |  | 4*) | 
                
                    | 8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 10 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhabenb)
                                Vervielfältigungstechniken anwendenc)
                                Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwendend)
                                Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellene)
                                Koordinatensysteme anwenden | 10 |  |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstelleng)
                                Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnenh)
                                örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen |  | 4 |  |  | 
                
                    | 9 | Bautechnisches Berechnen (§ 10 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführenb)
                                Koordinatenberechnungen durchführenc)
                                Mengen für Bauleistungen berechnen | 7 |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden |  |  | 2 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden |  |  |  | 2 | 
                
                    | 10 | Lage- und Höhenvermessungen (§ 10 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)
                                amtliches und topographisches Kartenwerk nutzenc)
                                Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführend)
                                Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführene)
                                Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführenf)
                                Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen | 7 |  |  |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen |  | 2 |  |  | 
                
                    | 
                            h)
                                topographische Aufnahmen durchführen |  |  |  | 2 | 
                
                    | 11 | Baustoffe und Böden (§ 10 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheidenb)
                                Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden |  | 2 |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheidene)
                                Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden |  |  |  | 2 | 
                
                    | 12 | Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten (§ 10 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellenb)
                                Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden | 4 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden |  | 2 |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegene)
                                Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden |  |  | 2 |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheideng)
                                Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentierenh)
                                Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren |  |  |  | 4 | 
                
                    | 13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen (§ 10 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden | 4 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruierenc)
                                Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruierend)
                                Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten |  | 6 |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planenf)
                                Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiteng)
                                Kostenberechnungen durchführen |  |  | 4 |  | 
                
                    | 
                            h)
                                Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruiereni)
                                Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren |  |  |  | 7 | 
                
                    | 14 | Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe (§ 10 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeitenc)
                                Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten |  | 6 |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilene)
                                Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten |  |  | 4 |  | 
                
                    | 
                            f)
                                bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteileng)
                                Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilenh)
                                Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiteni)
                                bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirkenk)
                                Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken |  |  |  | 11 | 
                
                    | 15 | Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (§ 10 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Regeln der Wasserwirtschaft anwendenb)
                                Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwendend)
                                bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführene)
                                bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken |  |  | 5 |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirkeng)
                                
                                    bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere
                                     
                                        -
                                            Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,-
                                            örtliche Aufmaße herstellen,-
                                            bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie-
                                            Baumaßnahmen abrechnen |  |  |  | 5 | 
                
                    | 16 | Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete (§ 10 Nr. 16)
 | 
                            a)
                                Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführenc)
                                Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen |  | 4 |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirkene)
                                Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden |  |  |  | 6 | 
                
                    | 17 | Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten (§ 10 Nr. 17)
 | 
                            a)
                                bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführenc)
                                Wasserversorgungsanlagen kontrollieren |  |  | 3 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellene)
                                Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführenf)
                                Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwacheng)
                                bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken |  |  |  | 5 | 
                
                    | 18 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 10 Nr. 18)
 | 
                            a)
                                Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | 2*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                
                                    qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
                                     
                                        -
                                            Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-
                                            Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,-
                                            zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |  |  |  | 2*) | 
                
                    | 
                            *)
                                Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |