Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Wirtschaftlichkeit
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären
- b)
-
Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
| 2*) | | | |
- c)
-
Ressourcen effizient einsetzen
- d)
-
Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
| | 2*) | | |
6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln
- b)
-
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- c)
-
Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden
- d)
-
Informationen beschaffen
| 2*) | | | |
- e)
-
Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen
- f)
-
bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
- g)
-
betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- h)
-
soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
| | | 2*) | |
7 | Informationstechnik und -verarbeitung
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
- b)
-
Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen
- c)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- d)
-
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
| 4*) | | | |
- e)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen
| | | 4*) | |
- f)
-
Datennetze nutzen
| | | | 4*) |
8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren
(§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben
- b)
-
Vervielfältigungstechniken anwenden
- c)
-
Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwenden
- d)
-
Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen
- e)
-
Koordinatensysteme anwenden
| 8 | | | |
- f)
-
Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruieren
- g)
-
Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen
| | 6 | | |
- h)
-
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
| | | | 2 |
9 | Bautechnisches Berechnen
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen
- b)
-
Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen
| 9 | | | |
- c)
-
Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen
| | 5 | | |
- d)
-
Mengen für Bauleistungen berechnen
| | | 2 | |
- e)
-
hydraulische Berechnungen durchführen
- f)
-
schalltechnische Berechnungen durchführen
| | | | 2 |
10 | Lage- und Höhenvermessungen
(§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
-
amtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzen
- c)
-
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- d)
-
Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen
- e)
-
Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
| 8 | | | |
- f)
-
topographische Aufnahmen durchführen
- g)
-
Absteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführen
- h)
-
Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
| | 6 | | |
- i)
-
Baukontrollmessungen durchführen und auswerten
| | | | 2 |
11 | Baustoffe und Böden
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheiden
- b)
-
hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden
| 3 | | | |
- c)
-
Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheiden
- d)
-
Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden
| | 3 | | |
- e)
-
Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheiden
- f)
-
im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen
| | | 2 | |
- g)
-
Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheiden
- h)
-
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
| | | | 2 |
12 | Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellen
- b)
-
Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen
| 2 | | | |
- c)
-
Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden
| | | 2 | |
- d)
-
Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellen
- e)
-
bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken
| | | | 2 |
13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken
(§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwenden
- b)
-
Planung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführen
- c)
-
Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwenden
- d)
-
Verkehrsdaten erheben und auswerten
| 10 | | | |
- e)
-
Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruieren
- f)
-
Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden
| | 6 | | |
- g)
-
Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeiten
- h)
-
Knotenpunkte konstruieren
- i)
-
Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwenden
- k)
-
Anlagen der Straßenentwässerung planen
- l)
-
bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruieren
- m)
-
Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen
| | | 8 | |
- n)
-
Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheiden
- o)
-
Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruieren
- p)
-
Kostenberechnungen durchführen
| | | | 8 |
14 | Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen
(§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten
| 2 | | | |
- b)
-
Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeiten
- c)
-
Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigen
- d)
-
Unterlagen für den Grunderwerb erstellen
| | | | 2 |
15 | Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
- b)
-
Regeln der Straßenbautechnik anwenden
- c)
-
Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere
- -
-
bei Abstimmung mit Dritten mitwirken
- -
-
örtliche Erhebungen durchführen
- -
-
bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie
- -
-
Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten
| | | 6 | |
- d)
-
Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollieren
- e)
-
Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken
- f)
-
Einsatz von Maschinen und Geräten planen
- g)
-
bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken
- h)
-
Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten
- i)
-
örtliche Aufmaße herstellen
- k)
-
bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachen
- l)
-
Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen
| | | | 12 |
16 | Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes
(§ 4 Nr. 16) |
- a)
-
Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheiden
- b)
-
Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche Instandhaltung
- c)
-
Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeiten
- d)
-
Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere für
- -
-
Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,
- -
-
Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,
- -
-
Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen
- e)
-
Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirken
- f)
-
Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirken
- g)
-
Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken
| | | | 12 |
17 | Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
| 2*) | | | |
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
- -
-
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,
- -
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren
- -
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | | | 2*) |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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