Ausfertigungsdatum: 20.12.1991
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragte.