Ausfertigungsdatum: 20.12.1991
(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von
(2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, dass sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, dass sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern mitzuteilen.
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.