(1) Wer wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen als Täter verurteilt wurde, wird rehabilitiert, indem mit diesem Gesetz die strafgerichtlichen Urteile aufgehoben werden, die aufgrund
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der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung, die in der Bundesrepublik Deutschland bis einschließlich 31. August 1969 und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem Staatsgebiet gegolten hat,
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der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung, die in der Deutschen Demokratischen Republik bis einschließlich 30. Juni 1968 und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem Staatsgebiet gegolten hat,
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des § 175 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafgesetzbuches in der vom 1. September 1969 bis einschließlich 27. November 1973 geltenden Fassung,
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des § 175 des Strafgesetzbuches in der vom 28. November 1973 bis einschließlich 10. Juni 1994 geltenden Fassung und
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des § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik in der vom 1. Juli 1968 bis einschließlich 30. Juni 1989 geltenden Fassung
ergangen sind, es sei denn, den Verurteilungen liegen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren oder Handlungen zugrunde, die den Tatbestand des § 174, des § 174a, des § 174b, des § 174c oder des § 182 des Strafgesetzbuches in der am 22. Juli 2017 geltenden Fassung erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.
(3) Die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1 und 2 schließt alle darin ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie alle Maßregeln der Besserung und Sicherung ein, die nicht in Absatz 2 genannt sind.
(4) Die Verfahren, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.
(5) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus entfaltet die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1 und 2 keine Rechtswirkungen.