(StrRehaHomG)
Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

Ausfertigungsdatum: 17.07.2017


§ 2 StrRehaHomG Teilaufhebung von Urteilen

(1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften beruht.

(2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.