Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 29.10.1992


§ 20 StrRehaG Kostenregelung

Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.