Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 29.10.1992


§ 19 StrRehaG Härteregelung

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.