(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2047)
Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
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Teil A:
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Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen (Medizin)
- 1.
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Verwendung von
- a)
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Iod-131 in der Form von I-131-Orthoiodhippursäure (IOH) und
- b)
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Iod-125 in der Form von I-125-Iothalamat (IOT), I-125-Orthoiodhippursäure und I-125-Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA)
zur Untersuchung der Nieren,
- 2.
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Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose,
- 3.
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Anwendung von Radium-226 in umschlossener Form zur Behandlung von Menschen.
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Teil B:
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Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung außerhalb der Medizin
- 1.
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Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,
- 2.
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Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung) oder Verweilzeitspektroskopie, soweit diese Stoffe anschließend nicht wieder gesammelt werden,
- 3.
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Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, soweit ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,
- 4.
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Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen zur Restlichtverstärkung, soweit nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig,
- 5.
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Verwendung von Vorrichtungen mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben, ausgenommen
- a)
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Plaketten mit tritiumhaltigen Leuchtfarben im beruflichen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich und
- b)
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Notausganghinweise in Fluggeräten mit einer luftfahrtrechtlichen Baumusterzulassung,
- 6.
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Verwendung von hochradioaktiven Strahlenquellen bei der Untersuchung von Containern und Fahrzeugen außerhalb der Materialprüfung,
- 7.
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Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung,
- 8.
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Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zur Zutrittskontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, soweit die Anwendung nicht
- a)
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auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder
- b)
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im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.