(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1804;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Teil A:
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Geräte und andere Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind
- 1.
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Es dürfen nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes eingefügt werden, die
- a)
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umschlossen und
- b)
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berührungssicher abgedeckt
sind.
- 2.
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Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.
- 3.
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Die Vorrichtung ist so auszulegen, dass ein sicherer Einschluss der radioaktiven Stoffe bei bestimmungsgemäßem Betrieb innerhalb der beabsichtigten Nutzungsdauer gewährleistet ist und außer der Abnahmeprüfung durch den Hersteller und einer gegebenenfalls durchzuführenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6 keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.
- 4.
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Die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe darf das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten.
- 5.
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Es muss ein angemessenes Qualitätssicherungsprogramm vorhanden sein, das auf internationalen oder nationalen Normen basiert.
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Teil B:
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Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.
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Teil C:
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Antragsunterlagen für die Bauartzulassung nach § 25
- 1.
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Für die Bauartprüfung erforderliche Zeichnungen,
- 2.
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Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweise zur Art der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6,
- 3.
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Angaben zur Qualitätssicherung und
- 4.
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Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder zur Entsorgung solcher Vorrichtung.