(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden:
- 1.
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Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,
- 2.
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Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie
- 3.
-
Bestrahlungsvorrichtungen,
- a)
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die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten oder
- b)
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bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet.
(2) Bestrahlungsräume müssen
- 1.
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allseitig umschlossen sein,
- 2.
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so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen werden können,
- 3.
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über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung angewendet wird, und
- 4.
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so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und bei Bestrahlungsvorrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3
- a)
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die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des Kontrollbereichs befinden, und
- b)
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in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Notschalter befindet, mit dem die Anlage abgeschaltet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung geschlossen oder der radioaktive Stoff in die Abschirmung eingefahren werden kann.