Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Ausfertigungsdatum: 29.11.2018


§ 36 StrlSchV Spezifische Freigabe

(1) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine spezifische Freigabe

1.
von Bauschutt bei einer zu erwartenden Masse von mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr
a)
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 eingehalten werden und
b)
die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil F eingehalten werden,
2.
von Bodenflächen
a)
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 eingehalten werden und
b)
Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil E eingehalten werden,
3.
von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien
a)
die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil C eingehalten werden,
b)
in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden und
c)
bei einer zu erwartenden Masse
aa)
von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 eingehalten werden oder
bb)
von mehr als 100 Megagramm bis zu 1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 eingehalten werden,
4.
von Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage
a)
die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil C eingehalten werden und
b)
in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden und
c)
bei einer zu erwartenden Masse
aa)
von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 9 eingehalten werden oder
bb)
von mehr als 100 Megagramm bis zu 1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 11 eingehalten werden,
5.
von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen zur Wieder- und Weiterverwendung
a)
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 12 eingehalten werden und
b)
die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil D eingehalten werden,
6.
von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen zum Abriss
a)
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 13 eingehalten werden und
b)
die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil D eingehalten werden,
7.
von Metallschrott zum Recycling
a)
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14 eingehalten werden,
b)
die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil G eingehalten werden und
c)
in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.

(2) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling dürfen der zuständigen Behörde darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort der Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird.

(3) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling kann die zuständige Behörde auf den Nachweis darüber verzichten, dass die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden, wenn auszuschließen ist, dass Personen durch die freizugebenden Stoffe kontaminiert werden können.