Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Ausfertigungsdatum: 29.11.2018


§ 196 StrlSchV Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)

Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle gilt als Bestimmung nach § 128 Absatz 1 fort, wenn bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 128 Absatz 2 erfüllt sind.