(1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer der Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Maßnahmen abzuwägen.
(2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:
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die Eigenschaften der Altlast und des Standorts einschließlich der Nutzungs- und Expositionsverhältnisse,
- 2.
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die derzeitige Exposition durch die Altlast und die Prognose über die zukünftige Entwicklung der Exposition,
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die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminderung der Exposition,
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die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die Bevölkerung durch die Maßnahmen,
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die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie für die Nachsorge,
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die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen, sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposition und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind hydrologische, geochemische und geomechanische Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geologische, klimatische und biologische Einflüsse,
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die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzureichender oder unterbleibender Nachsorge und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition und die Kosten,
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die langfristigen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und
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die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange der Betroffenen.