Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Ausfertigungsdatum: 27.06.2017


Anlage 3 StrlSchG (zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2049)


1.
Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
2.
Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
3.
Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,
4.
Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken,
5.
Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen solcher Produkte,
6.
Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
7.
Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen,
8.
Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen,
9.
Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,
10.
Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,
11.
Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,
12.
Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64.