(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2049)
- 1.
-
Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
- 2.
-
Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
- 3.
-
Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,
- 4.
-
Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken,
- 5.
-
Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen solcher Produkte,
- 6.
-
Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
- 7.
-
Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen,
- 8.
-
Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen,
- 9.
-
Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,
- 10.
-
Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,
- 11.
-
Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,
- 12.
-
Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64.