(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2046)
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien:
- 1.
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Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie;
- 2.
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Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;
- 3.
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nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);
- 4.
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Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
- a)
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aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,
- b)
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aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen;
- 5.
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Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;
- 6.
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Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch
- 1.
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Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,
- 2.
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Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie
- 3.
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ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird.
Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,
- 1.
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deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder
- 2.
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die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.