Ausfertigungsdatum: 27.06.2017
Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einer Genehmigung noch hat er oder sie eine Anzeige zu erstatten.