Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Ausfertigungsdatum: 27.06.2017


§ 212 StrlSchG Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)

(1) Der Grenzwert nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 ist ab dem 1. Januar 2019 einzuhalten.

(2) Für die Ermittlung der Exposition der Bevölkerung ist § 80 ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.