(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
- 1.
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in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,
- 2.
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in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
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im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
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in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
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im Boden und in Pflanzen.
(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben.