(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind
- 1.
-
die Strahlenschutzverantwortlichen,
- 2.
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die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken und
- 3.
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die an der Notfallreaktion mitwirkenden Organisationen.
(2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz sind
- 1.
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die Strahlenschutzverantwortlichen hinsichtlich ihrer eigenen und der in ihrem Auftrag tätigen Einsatzkräfte,
- 2.
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hinsichtlich der anderen Einsatzkräfte
- a)
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die Behörde, die den Notfalleinsatz mehrerer Behörden oder mitwirkender Organisationen leitet oder
- b)
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die Behörden und Organisationen, die für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken, soweit die Einsatzkräfte nicht einer den Notfalleinsatz leitenden Behörde unterstellt sind.