(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


Anlage 2 StrlSAblAnO

Der Umfang des Berichtes gemäß § 8 wird im Genehmigungsverfahren entsprechend dem Gefährdungspotential festgelegt.
Er hat im allgemeinen folgende Angaben zu enthalten:

a)
Angaben aus der technischen Dokumentation entsprechend § 20 der Anordnung vom 2. Oktober 1980 über Halden und Restlöcher bzw. Angaben gemäß Anlage 3 der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen,
b)
Angaben zur Konzentration von U(tief)nat, Th(tief)nat., Ra-226 und Pb-210 und zur Konzentration der übrigen, für die Einschätzung der Strahlenschutzsituation wichtigen chemischen Elemente bzw. Verbindungen,
c)
Angaben zum Emanationsverhalten der Materialien und der Transportgeschwindigkeit des Radons im vorgesehenen Abdeckmaterial,
d)
Strahlenbelastung der Bevölkerung in der Umgebung, ermittelt durch Langzeitmessungen oder, wenn das nicht möglich ist, abgeschätzt durch Berechnungen,
e)
vorgesehene Überwachungsmaßnahmen nach Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen,
f)
Art und Stärke der vorgesehenen Abdeckung,
g)
ökonomische Betrachtungen, wie Abdeckkosten, Unterhaltungskosten, Überwachungskosten, Nutzen der Anlage usw.,
h)
die Bestimmungs-, Meß- und Berechnungsverfahren für die Angaben unter Buchstaben b und d werden vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vorgegeben. Davon abweichende Verfahren bedürfen der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.