Der Umfang des Berichtes gemäß § 8 wird im Genehmigungsverfahren entsprechend dem Gefährdungspotential festgelegt.
Er hat im allgemeinen folgende Angaben zu enthalten:
- a)
-
Angaben aus der technischen Dokumentation entsprechend § 20 der Anordnung vom 2. Oktober 1980 über Halden und Restlöcher bzw. Angaben gemäß Anlage 3 der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen,
- b)
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Angaben zur Konzentration von U(tief)nat, Th(tief)nat., Ra-226 und Pb-210 und zur Konzentration der übrigen, für die Einschätzung der Strahlenschutzsituation wichtigen chemischen Elemente bzw. Verbindungen,
- c)
-
Angaben zum Emanationsverhalten der Materialien und der Transportgeschwindigkeit des Radons im vorgesehenen Abdeckmaterial,
- d)
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Strahlenbelastung der Bevölkerung in der Umgebung, ermittelt durch Langzeitmessungen oder, wenn das nicht möglich ist, abgeschätzt durch Berechnungen,
- e)
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vorgesehene Überwachungsmaßnahmen nach Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen,
- f)
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Art und Stärke der vorgesehenen Abdeckung,
- g)
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ökonomische Betrachtungen, wie Abdeckkosten, Unterhaltungskosten, Überwachungskosten, Nutzen der Anlage usw.,
- h)
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die Bestimmungs-, Meß- und Berechnungsverfahren für die Angaben unter Buchstaben b und d werden vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vorgegeben. Davon abweichende Verfahren bedürfen der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.