Der Umfang des Berichtes gemäß § 8 wird im Genehmigungsverfahren entsprechend dem Gefährdungspotential festgelegt. 
        
        Er hat im allgemeinen folgende Angaben zu enthalten: 
        
            - a)
- 
                Angaben aus der technischen Dokumentation entsprechend § 20 der Anordnung vom 2. Oktober 1980 über Halden und Restlöcher bzw. Angaben gemäß Anlage 3 der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen, 
- b)
- 
                Angaben zur Konzentration von U(tief)nat, Th(tief)nat., Ra-226 und Pb-210 und zur Konzentration der übrigen, für die Einschätzung der Strahlenschutzsituation wichtigen chemischen Elemente bzw. Verbindungen, 
- c)
- 
                Angaben zum Emanationsverhalten der Materialien und der Transportgeschwindigkeit des Radons im vorgesehenen Abdeckmaterial, 
- d)
- 
                Strahlenbelastung der Bevölkerung in der Umgebung, ermittelt durch Langzeitmessungen oder, wenn das nicht möglich ist, abgeschätzt durch Berechnungen, 
- e)
- 
                vorgesehene Überwachungsmaßnahmen nach Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen, 
- f)
- 
                Art und Stärke der vorgesehenen Abdeckung, 
- g)
- 
                ökonomische Betrachtungen, wie Abdeckkosten, Unterhaltungskosten, Überwachungskosten, Nutzen der Anlage usw., 
- h)
- 
                die Bestimmungs-, Meß- und Berechnungsverfahren für die Angaben unter Buchstaben b und d werden vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vorgegeben. Davon abweichende Verfahren bedürfen der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.