(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


Anlage 1 StrlSAblAnO Strahlenschutzmaßnahmen an Halden und Absetzanlagen

Zur Festlegung der im einzelnen notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen werden die Halden und Absetzanlagen vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz in Gruppen eingeteilt:

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Gruppe AAuf Halden der Gruppe A können nach der Wiederurbarmachung alle land- und forstwirtschaftlichen Kulturen angebaut werden. Eine anderweitige Nutzung der Bodenflächen bedarf der Genehmigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.
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Gruppe BDie Halden der Gruppe B sind abzudecken. Die Art der für die Abdeckung zu benutzenden Materialien wird im Genehmigungsverfahren festgelegt. Es ist sicherzustellen, daß die Abdeckschicht so fixiert wird, daß durch Witterungseinflüsse ihre Beschädigung nicht möglich ist. Die Bodenbearbeitung ist so durchzuführen, daß kein Material der Halde in die Abdeckschicht gelangt. Die Stärke der Abdeckschicht wird im Genehmigungsverfahren entsprechend der vorgesehenen Nutzung der Halde festgelegt. Eine landwirtschaftliche Nutzung der Halde ist nur für den Anbau der in der Genehmigung festgelegten Kulturen möglich. Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist uneingeschränkt möglich. Anderweitige Nutzungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und bedürfen der Genehmigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.
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Gruppe CDie Gruppe C umfaßt alle Absetzanlagen. Absetzanlagen sind abzudecken und zu rekultivieren. Die Art der Materialien und die Stärke der Abdeckschicht werden im Genehmigungsverfahren festgelegt. Die Abdeckung ist bereits bei der Projektierung der Anlage zu berücksichtigen.Eine Beschädigung oder Bearbeitung der Abdeckschicht ist nicht zulässig. Die Abdeckung hat so zu erfolgen, daß sie hinsichtlich Standsicherheit und Vorflut den Bestimmungen der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen genügt und daß keine Erhöhung der Radionuklidkonzentration in Grund- oder Oberflächenwässern eintritt. Sickerwässer sind in einer Drainage zu sammeln.Die forstwirtschaftliche Nutzung der rekultivierten Fläche ist zulässig. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz möglich. Anderweitige Nutzungen sind nicht zulässig.