(1) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats vorläufige Abkommen mit der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft zu setzen, die die weiteren in Artikel 3 nicht behandelten Gegenstände alliierter Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin betreffen.
(2) Die Abkommen sollen insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
- a)
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künftige Zuständigkeit deutscher Gerichte und Behörden für aus der Besatzungszeit herrührende Gegenstände,
- b)
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vorläufige Bestandskraft von Rechten und Verpflichtungen, die durch alliierte Maßnahmen festgestellt oder begründet wurden,
- c)
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Haftung für Ansprüche gegen die drei Staaten, ihre Organe oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig waren,
- d)
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Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnisse von Ortskräften der Alliierten,
- e)
-
Beendigung besatzungsrechtlicher Besitz- und Nutzungsverhältnisse,
- f)
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Abwicklung der persönlichen Angelegenheiten von Mitgliedern der alliierten Streitkräfte sowie deren Angehörigen.