Ausfertigungsdatum: 24.09.1990
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorläufige Abkommen mit der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits, in Kraft zu setzen, welche den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der vier Staaten in Berlin näher regeln, sowie die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Diese Übergangsregelungen sollen sich hinsichtlich der Modalitäten des Aufenthalts an den in den bisherigen Stationierungsgebieten außerhalb Berlins geltenden Regelungen orientieren.
(2) Die vorläufigen Regelungen sollen insbesondere folgende Gegenstände betreffen: