(StreitkrAVbgInkrG)
Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit

Ausfertigungsdatum: 24.09.1990


Art 3 StreitkrAVbgInkrG

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorläufige Abkommen mit der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits, in Kraft zu setzen, welche den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der vier Staaten in Berlin näher regeln, sowie die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Diese Übergangsregelungen sollen sich hinsichtlich der Modalitäten des Aufenthalts an den in den bisherigen Stationierungsgebieten außerhalb Berlins geltenden Regelungen orientieren.

(2) Die vorläufigen Regelungen sollen insbesondere folgende Gegenstände betreffen:

a)
Höchststärke, innerstädtische Standorte sowie Art und Umfang der Bewaffnung,
b)
Regelungen und Beschränkungen hinsichtlich der Bewegungen der Streitkräfte außerhalb ihrer Standorte,
c)
Regelungen betreffend die Bewegungen der Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zwischen dem Land Berlin und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sowie betreffend die Bewegungen der Mitglieder aller in den vorgenannten Ländern stationierten Streitkräfte und deren Familienangehörigen in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern,
d)
Modalitäten des befristeten Aufenthalts und Abzugs.