Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum (StrandschutzwerkSicherungsV)
Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum

Ausfertigungsdatum: 06.06.2016


§ 5 StrandschutzwerkSicherungsV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 die Berme, das Asphaltdeckwerk oder eine Buhne befährt oder
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.