(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
    
        (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit aus den Fächern 
        
            - 1.
- 
                Technik der Betriebsanlagen, 
- 2.
- 
                Technik der Fahrzeuge, 
- 3.
- 
                Straßenbahnbetrieb. 
(3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
    (4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.
    
        (5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über 
        
            - 1.
- 
                Trassierungsgrundsätze, 
- 2.
- 
                Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbauwerken und Bahnkörpern, 
- 3.
- 
                Einrichtung und Sicherung von Baustellen, 
- 4.
- 
                Brandschutz, 
- 5.
- 
                Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen, 
- 6.
- 
                Trag- und Spurführungstechniken, 
- 7.
- 
                Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik, 
- 8.
- 
                Energieversorgung, 
- 9.
- 
                Instandhaltung von Betriebsanlagen. 
        (6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über 
        
            - 1.
- 
                Fahrzeugarten und Betriebsweisen, 
- 2.
- 
                Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper, 
- 3.
- 
                Laufwerke und Spurführung, 
- 4.
- 
                Antrieb und Bremsen, 
- 5.
- 
                Fahrzeugsteuerung, 
- 6.
- 
                Sicherungseinrichtungen, 
- 7.
- 
                Brandschutz, 
- 8.
- 
                Fahrzeugausrüstung, 
- 9.
- 
                Instandhaltung von Fahrzeugen. 
        (7) Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über 
        
            - 1.
- 
                Grundsätze des Fahrbetriebes, 
- 2.
- 
                Streckenleistungsfähigkeit, Zugabstände, zulässige Geschwindigkeiten, 
- 3.
- 
                Netzentwicklung und Fahrzeitermittlung, 
- 4.
- 
                Fahrplanarten und Fahrplangestaltung, 
- 5.
- 
                Ausbildung, Prüfung und Überwachung der Betriebsbediensteten, 
- 6.
- 
                Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung, 
- 7.
- 
                Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, 
- 8.
- 
                Fahrgastbedienung, 
- 9.
- 
                Unfallverhütung, 
- 10.
- 
                Grundzüge der Betriebswirtschaft. 
        (8) Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über 
        
            - 1.
- 
                Personenbeförderungsrecht, 
- 2.
- 
                Verwaltungsrecht, 
- 3.
- 
                Straßenverkehrsrecht, Verkehrswegerecht und Immissionsschutz, 
- 4.
- 
                Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, 
- 5.
- 
                Versicherungs- und Haftpflichtrecht, 
- 6.
- 
                strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.