(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit aus den Fächern
- 1.
-
Technik der Betriebsanlagen,
- 2.
-
Technik der Fahrzeuge,
- 3.
-
Straßenbahnbetrieb.
(3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
-
Trassierungsgrundsätze,
- 2.
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Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbauwerken und Bahnkörpern,
- 3.
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Einrichtung und Sicherung von Baustellen,
- 4.
-
Brandschutz,
- 5.
-
Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen,
- 6.
-
Trag- und Spurführungstechniken,
- 7.
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Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik,
- 8.
-
Energieversorgung,
- 9.
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Instandhaltung von Betriebsanlagen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
-
Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
- 2.
-
Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper,
- 3.
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Laufwerke und Spurführung,
- 4.
-
Antrieb und Bremsen,
- 5.
-
Fahrzeugsteuerung,
- 6.
-
Sicherungseinrichtungen,
- 7.
-
Brandschutz,
- 8.
-
Fahrzeugausrüstung,
- 9.
-
Instandhaltung von Fahrzeugen.
(7) Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
-
Grundsätze des Fahrbetriebes,
- 2.
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Streckenleistungsfähigkeit, Zugabstände, zulässige Geschwindigkeiten,
- 3.
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Netzentwicklung und Fahrzeitermittlung,
- 4.
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Fahrplanarten und Fahrplangestaltung,
- 5.
-
Ausbildung, Prüfung und Überwachung der Betriebsbediensteten,
- 6.
-
Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung,
- 7.
-
Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen,
- 8.
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Fahrgastbedienung,
- 9.
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Unfallverhütung,
- 10.
-
Grundzüge der Betriebswirtschaft.
(8) Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über
- 1.
-
Personenbeförderungsrecht,
- 2.
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Verwaltungsrecht,
- 3.
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Straßenverkehrsrecht, Verkehrswegerecht und Immissionsschutz,
- 4.
-
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
- 5.
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Versicherungs- und Haftpflichtrecht,
- 6.
-
strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.