Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Ausfertigungsdatum: 29.07.1988


§ 11 StrabBlPV Prüfungsgegenstand

In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen.