(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 268b StPO Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.