(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,
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Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,
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Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und Kunststile zu unterscheiden,
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Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerarbeiten durchzuführen,
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Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,
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Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,
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Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,
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Bildhauerarbeiten instand zu setzen,
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Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,
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Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und
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Präsentationstechniken einzusetzen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.