(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden, 
- 2.
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                Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen, 
- 3.
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                Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und Kunststile zu unterscheiden, 
- 4.
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                Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerarbeiten durchzuführen, 
- 5.
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                Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen, 
- 6.
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                Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen, 
- 7.
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                Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben, 
- 8.
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                Bildhauerarbeiten instand zu setzen, 
- 9.
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                Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden, 
- 10.
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                Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und 
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                Präsentationstechniken einzusetzen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.