(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,
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Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,
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Arbeitsplätze einzurichten,
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Übertragungstechniken einzusetzen,
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Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,
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programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,
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Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,
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Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und
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Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.