(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen, 
- 2.
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                Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen, 
- 3.
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                Arbeitsplätze einzurichten, 
- 4.
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                Übertragungstechniken einzusetzen, 
- 5.
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                Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren, 
- 6.
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                programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen, 
- 7.
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                Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden, 
- 8.
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                Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und 
- 9.
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                Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.