(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über
- 1.
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Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,
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Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,
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Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,
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die Zahlweise,
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Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,
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Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,
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Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,
- 8.
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Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,
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die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,
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Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.