(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über 
        
            - 1.
- 
                Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2, 
- 2.
- 
                Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3, 
- 3.
- 
                Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2, 
- 4.
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                die Zahlweise, 
- 5.
- 
                Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6, 
- 6.
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                Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10, 
- 7.
- 
                Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel, 
- 8.
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                Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12, 
- 9.
- 
                die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung, 
- 10.
- 
                Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13. 
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.