Ausfertigungsdatum: 21.07.2010
(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik geführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden Stipendiaten und jede Stipendiatin folgende Erhebungsmerkmale:
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der die Stipendien vergebenden Stelle.
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen.