Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 (StichprobenV)
Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011

Ausfertigungsdatum: 25.06.2010


§ 5 StichprobenV Zusammenarbeit der statistischen Ämter

Die statistischen Ämter der Länder arbeiten bei der Haushaltsstichprobe mit dem Statistischen Bundesamt zusammen, um insbesondere das Erhebungsverfahren sowie die Datenverarbeitung und die Datenaufbereitung bundesweit einheitlich durchzuführen.