(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 6.
-
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 7.
-
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
-
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
-
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
-
Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,
- 11.
-
Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten,
- 12.
-
Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunststoffgebundenen Materialien,
- 13.
-
Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken,
- 14.
-
Herstellen von Profilen,
- 15.
-
Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,
- 16.
-
Herstellen von Schriften und Symbolen,
- 17.
-
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten:
- a)
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Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,
- b)
-
Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden,
- c)
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Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
- d)
-
In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen;
- 2.
-
in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:
- a)
-
Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,
- b)
-
Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen,
- c)
-
In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.