Ausfertigungsdatum: 16.06.1998
Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben: