Statistikregistergesetz (StatRegG)
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998


§ 5 StatRegG

Die Handwerkskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks folgende Angaben:

1.
Name oder Firma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung einschließlich Gemeindeschlüssel,
2.
Rechtsform,
3.
Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,
4.
für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung: Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,
5.
Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,
6.
für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung: zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,
7.
Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
8.
Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.