Statistikregistergesetz (StatRegG)
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998


§ 2a StatRegG

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:

1.
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
2.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
Name oder Firma sowie Anschrift,
4.
Rechtsform,
5.
Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,
6.
bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.