Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:
- 1.
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Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
- 2.
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 3.
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Name oder Firma sowie Anschrift,
- 4.
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Rechtsform,
- 5.
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Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,
- 6.
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bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.