Ausfertigungsdatum: 16.06.1998
(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:
(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:
(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.