Statistikregistergesetz (StatRegG)
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998


§ 2 StatRegG

(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:

1.
Dauer der Steuerpflicht,
2.
Rechtsform,
3.
Wirtschaftszweig,
4.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
5.
steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,
6.
Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
7.
Gemeindeschlüssel.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:
1.
Name oder Firma,
2.
Anschrift,
3.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:

1.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
3.
die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:
1.
Name oder Firma,
2.
Anschrift.

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.