Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)
Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Ausfertigungsdatum: 10.08.2009


§ 2 StabiRatG Aufgaben des Stabilitätsrates

Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.