Schutzschriftenregisterverordnung (SRV)
Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

Ausfertigungsdatum: 24.11.2015


§ 8 SRV Störungen

Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu beheben.