Ausfertigungsdatum: 05.04.1991
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Vertretungsorgans, als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler einer übertragenden Gesellschaft bei der Spaltung
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft, einer Aktiengesellschaft im Aufbau oder als Abwickler einer solchen Gesellschaft in einer Erklärung nach § 9 Abs. 3 über die Deckung des Stammkapitals oder Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft falsche Angaben macht.